AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BAHNFAHRTEN DES MUSEUMS- LOKALBAHN VEREIN ZWETTL

Museums- Lokalbahn Verein Zwettl, Bahnhofstraße 31, 3910 Zwettl
ZVR-Nummer: 126057296, Telefon: +43 676 735 4461

Version vom 12.04.2025

1. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesen Bedingungen Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Im Falle von Übersetzungen gilt das deutschsprachige Original.

2. Veranstalter

Der Museums-Lokalbahn Verein Zwettl, Bahnhofstraße 31, 3910 Zwettl, im Folgenden kurz MLV, ist Veranstalter aller vom Verein vermarkteten Bahnfahrten. Mit dem Kauf eines Tickets oder der Bestellung eines Zuges akzeptiert der Kunde bzw. der Fahrgast die folgenden Teilnahmebedingungen, die damit ein integrierender Bestandteil des Beförderungsvertrages werden.

3. Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten, Fahrzeugmiete)

Der Zutritt zu den angebotenen Dienstleistungen des MLV (Sonderfahrten, Charterfahrten) ist ausschließlich mit gültigem Ticket bzw. aufrechter Buchung gestattet.

Je nach Art der Veranstaltung bzw. Dienstleistung können Tickets direkt vor Ort, per E-Mail unter karten@lokalbahnverein.at oder per Telefon unter +43 677 6430 4259 erworben werden.

Bitte beachten Sie dazu die näheren Hinweise zum Ticketerwerb bei der jeweiligen Veranstaltung, abrufbar unter www.lokalbahnverein.at

3.1 Ticketkauf vor Ort

Bei Bezahlung der gewünschten Ticktes kommt der Kaufvertrag zustande, die AGB gelten als akzeptiert.

3.2. Ticketkauf per E-Mail, per Onlineformular oder per Telefon

Über die Emailadresse karten@lokalbahnverein.at bzw. über das Onlineformular unter www.lokalbahnverein.at/veranstaltungen/ können zu den jeweiligen Sonderfahrten Tickets reserviert werden. Der Kunde erhält eine Bestätigung per Email (oder eine Absage wenn die Fahrten bereits ausgebucht sind) mit dem zu bezahlenden Betrag und den Kontodaten des MLV. Mit dem Zahlungseingang binnen 7 Tagen, spätestens 2 Werktage vor der Veranstaltung, kommt der Kaufvertrag zustande, die AGB gelten als akzeptiert. Die Tickets können eine halbe Stunde vor Fahrtbeginn an der Kassa im Warteraum des Bahnhofsgebäude in Zwettl abgeholt werden.

3.3. Umtausch/Rückerstattung

Erworbene Tickets können weder umgetauscht noch (teilweise) rückerstattet werden. Bei den vom MLV angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Der Kunde hat daher kein Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG).

4. Schriftliche Buchung, Buchung über E-Mail

4.1. Charterfahrten

Charterfahrten (Miete von Fahrzeugen) können per E-Mail oder per Onlineanfrageformular unter www.lokalbahnverein.at/kontakformular/ gebucht werden.

4.1.1. Aufgrund der Kundenanfrage erstellt der MLV ein individuelles Angebot. Die Bestellung erlangt Gültigkeit mit schriftlicher Bestätigung des Angebotes durch den Kunden.

4.1.2. Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen vom Charter-Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt fallen folgende Stornokosten an:

  • 10% des Charterpreises
  • 80% des Charterpreises bei einem Rücktritt innerhalb von 21 Tagen vor dem Fahrtermin
  • 100% des Charterpreises bei Nichtantritt der Fahrt

5. Beförderungspflicht

Für die vom MLV veranstalteten Fahrten besteht keine Betriebs-, Fahrplan-, Tarif- oder Beförderungspflicht

6. Rücktritt des Veranstalters vom Vertrag

Der MLV als Veranstalter kann die Fahrt ohne Einhaltung einer Frist absagen, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, wenn durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände wie technische Gebrechen, durch behördliche Verfügung oder höhere Gewalt (z.B. Unwetter, extreme Trockenheit, Streik) eine Durchführung der Fahrt erheblich erschwert oder unmöglich ist. Bei Nichtzustandekommen der Fahrt wird ein bereits bezahlter Fahrpreis rückerstattet. Für darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden übernimmt der MLV keine Haftung.

7. Fahrzeugtausch

7.1. Fahrzeugtausch wegen technischer Gebrechen

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Einsatz der bei der Ausschreibung angegebenen historischen Fahrzeuge. Ist im Falle eines technischen Gebrechens kein gleichwertiger Ersatz aus dem Bestand historischer Fahrzeuge verfügbar, bemüht sich der MLV, ersatzweise modernere Fahrzeuge einzusetzen. Ein solcher Fahrzeugtausch berechtigt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches auf Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt.

7.2. Fahrzeugtausch wegen Brandgefahr

Wenn aus Brandschutzgründen der Einsatz einer Dampflokomotive nicht möglich ist, kommt ohne Vorankündigung eine Diesellokomotive zum Einsatz. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass dadurch in der kalten Jahreszeit die Heizung in den Waggons nicht funktionsfähig ist! Diese Änderungen berechtigen jedoch nicht zur Geltendmachung eines Anspruches auf Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt.

8. Programmänderung während der Fahrt wegen technischer Gebrechen

Trotz bestmöglicher Pflege der historischen Fahrzeuge kann ein technisches Gebrechen während der Fahrt nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann eine kurzfristige Programmänderung erforderlich machen. Der MLV als Veranstalter wird sich in diesem Fall bemühen, die Beeinträchtigungen so gering als möglich zu halten und die Fortsetzung der geplanten Fahrt bzw. den Rücktransport an den Ausgangspunkt der Fahrt so rasch als möglich zu gewährleisten. Können auf diese Weise wesentliche Teile des gebuchten Programmes nicht erbracht werden, steht dem Kunden ein Anspruch auf Preisminderung zu. Muss die Fahrt abgebrochen werden und verzichtet der Kunde auf den Rücktransport durch den Veranstalter, werden maximal die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zweiter Klasse gegen Vorlage der Belege ersetzt. Für darüberhinausgehende Ansprüche übernimmt der MLV keine Haftung.

9. Versäumen der Abfahrt, Verspätung, Ausfall von Fahrten, sonstige nicht vom Punkt 8 umfasste Betriebsstörungen

Das Versäumen der Abfahrt, die verspätete Abfahrt oder Ankunft eines Fahrzeuges, das Versäumen von im Anschluss gebuchten Verkehrsmitteln sowie Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit die Schäden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Personals verursacht sind und soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften geregelt ist. Bei Verspätung und Ausfall von Fahrten wird der MLV – soweit möglich – dafür sorgen, den Fahrgast ohne Einhebung eines zusätzlichen Fahrpreises tunlichst mit dem nächsten geeigneten, über die gleiche oder eine andere Strecke verkehrenden Fahrzeug zu befördern.

10. Haftung

10.1. Gefahren durch Funkenflug

Eine Dampflokomotive entwickelt Ruß, Rauch, Dampf und Funkenflug. Der MLV übernimmt keine Haftung für Schäden, die in diesem Zusammenhang während der Fahrt durch Hinauslehnen beim Fenster oder beim Aufenthalt auf den offenen Plattformen der Wagen, oder beim Aufenthalt im Bahnhofsbereich entstehen.

10.2. Gefahren durch offene Türen und Vorlegestangen

Das Öffnen von Außentüren bei Fahrzeugen ohne offene Plattformen bzw. Vorlegestangen bei Fahrzeugen mit offenen Plattformen während der Fahrt ist verboten. Historische Reisezugwagen haben keine Tür- bzw. Vorlegestangenblockierung, die ein Öffnen während der Fahrt verhindern. Der MLV übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen.

10.3. Aufenthalt auf Wagenübergängen und offenen Plattformen

Wir ersuchen Sie, sich auf den Plattformen grundsätzlich an den starren Geländern festzuhalten. Es ist nicht gestattet, sich an beweglichen Teilen festzuhalten (Verletzungsgefahr). Kinder mit einer Körpergröße unter 150 cm dürfen sich nicht unbeaufsichtigt auf Plattformen aufhalten. Kinder mit einer Körpergröße unter 125 cm sind von je einer erwachsenen Begleitperson so festzuhalten bzw. zu sichern, dass sie keinesfalls von der Plattform fallen können. Das Verweilen auf den Übergängen zwischen den Wagen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Wird unterwegs der Aufenthalt auf den offenen Plattformen vom Personal aus Sicherheitsgründen untersagt, ist die Plattform unverzüglich zu verlassen und sind die Sitzplätze einzunehmen.

Auf zwei- oder mehrgleisigen Strecken ist der Aufenthalt auf den offenen Plattformen grundsätzlich untersagt (Gefahr durch Luftdruck bei Begegnung mit schnelleren Zügen etc.).

10.4. Gefahren durch Eis und Schnee

Aufstiegshilfen, Trittbretter und Plattformen können witterungsbedingt rutschig sein. Besonders bei Eis und Schnee ist besondere Vorsicht geboten. Wir empfehlen dringend, ausschließlich geeignetes Schuhwerk zu tragen.

10.5. Schäden durch Dritte

Der MLV übernimmt keine Haftung für Programmpunkte, die von Dritten ausgestaltet werden (z.B. nicht Zustandekommen einer Führung, etc.)

10.6. Historischer Reisekomfort

Durch den Einsatz von historischem Wagenmaterial kann sich ein geminderter Reisekomfort ergeben. Insbesondere kann die Regulierung der Heizung im Vergleich mit modernen Heizsystemen als unbefriedigend empfunden werden. Unter bestimmten Umständen kann die Heizung auch zur Gänze ausfallen. Daraus kann kein Anspruch gegen den MLV abgeleitet werden.

10.7. Diebstahl und Verlust

Der MLV übernimmt keine Haftung für Diebstahl und Verlust von Gegenständen während der Fahrt und während der Aufenthalte.

10.8 Schäden an beförderten Gegenständen der Fahrgäste

Der MLV übernimmt keine Haftung für beim Transport verursachte Schäden am beförderten Reisegepäck, an Fahrrädern, Kinderwägen und anderen von den Fahrgästen mitgenommenen Sachen. Der Fahrgast ist verpflichtet, alle Gegenstände, die er mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen.

10.9 Haftungsausschluss

Sollte es dennoch, aus welchem Grund auch immer, zu einer Haftung vom MLV kommen, so wird die Haftung für Sachschäden aus dem Beförderungsvertrag auf Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

11. Stehen auf Sitzplätzen

Das Stehen auf Sitzplätzen ist untersagt. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen.

12. Notbremseinrichtungen

Notbremseinrichtungen dürfen nur im Falle einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder des Fahrzeuges betätigt werden. Das Personal ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen die Notbremseinrichtungen betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Einrichtungen verursachen, durch ihre Mitarbeiter die Ausweisleistung zu verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz einzuheben.

13. Rauchverbot

In allen Zügen vom MLV besteht striktes Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch auf den Plattformen (Wald- und Flurbrandrisiko). Etwaige von dieser Regelung abweichende Anschriften an und in den Fahrzeugen haben ausschließlich historische Gründe und ändern nichts am Rauchverbot.

14. Überschreiten der Gleise verboten

Gleise dürfen ausschließlich an den hierzu ausdrücklich bestimmten Stellen oder auf ausdrückliche Erlaubnis des Personals betreten bzw. überquert werden. Der MLV übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung.

15. Aussteigen außerhalb von Haltestellen, unzureichende Bahnsteiglänge

Der stillstehende Zug darf außerhalb der Haltestellen – z.B. bei einem Fotohalt – ausschließlich an den hierzu ausdrücklich bestimmten Stellen und auf ausdrückliche Erlaubnis des Personals verlassen werden. Der Zug ist auf Anweisung des Personals unverzüglich wieder zu betreten. Der MLV übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung. Sind die Bahnsteige eines Bahnhofs zu kurz, darf nur an den vom Personal bezeichneten Wagen aus- oder eingestiegen werden.

16. Verbot der Belästigung oder Gefährdung

Jedes Verhalten, das geeignet ist, andere Personen zu belästigen oder in ihrer Sicherheit zu gefährden, ist untersagt. Dazu zählt insbesondere auch die Missachtung behördlicher Sicherheits- und Hygienevorschriften.

17. Anweisungen des Personals, Ausschluss von der Benützung

Den Anweisungen des Zugpersonales ist aus Sicherheitsgründen unbedingt Folge zu leisten. Fahrgäste, welche die vom Zugpersonal getroffenen Anordnungen nicht befolgen und dadurch die Sicherheit gefährden oder durch ihr Verhalten anderen Fahrgästen lästig fallen, den Betrieb oder den Verkehr stören oder sonst die Sicherheit gefährden, können vom MLV bzw. dem von ihm beauftragten Zugpersonal von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden insbesondere auch Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie durch ihren äußeren Zustand oder wegen ihres mitgeführten Handgepäcks oder der von ihnen mitgeführten lebenden Tiere sich selbst oder den übrigen Fahrgästen Schaden zufügen oder diese belästigen können oder die Anlagen oder das Fahrzeug verunreinigen können, Kinder unter sechs Jahren (Kleinkinder) ohne Begleitung, Personen, die ohne Fahrschein angetroffen werden und die Bezahlung des Fahrpreises bzw. eine Ausweisleistung verweigern.

Die so von der Beförderung ausgeschlossenen Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder allfälliger durch den Ausschluss entstandener Mehrkosten.

Wird der Ausschließungsgrund während der Benützung der Anlage oder des Fahrzeuges wahrgenommen, ist die Anlage oder das Fahrzeug über Aufforderung des Personals zu verlassen. Der bezahlte Fahrpreis wird in diesem Fall nicht erstattet.

18. Mitnahme von Tieren

Hunde dürfen mit Beißkorb und Leine mitgenommen werden. Bei anderen Tieren obliegt die Entscheidung dem Personal – wir empfehlen rechtzeitige Kontaktnahme vor Antritt der Fahrt.

Bei bestimmten Fahrten (z.B. lange Fahrten ohne Zwischenhalte) kann die Mitnahme von Tieren von vornherein untersagt werden. Bitte beachten Sie unsere Ankündigungen.

Im Falle von Verunreinigungen hat der Begleiter oder Halter unverzüglich für die Reinigung zu sorgen. Kommen Begleiter oder Halter dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, wird die Reinigung auf ihre Kosten veranlasst. Das Personal ist berechtigt, vom betreffenden Fahrgast die tatsächlichen Kosten der Reinigung, mindestens jedoch Euro 75,- einzuheben. Verweigert der Fahrgast die Bezahlung dieser Gebühr bzw. des Schadenersatzes, so ist das Personal berechtigt, die Ausweisleistung zu verlangen und Name und Anschrift festzustellen.

19. Rollstühle, nicht zusammenlegbare Kinderwägen, Fahrräder und andere sperrige Gegenstände

Die Mitnahme von ungefährlichen, legalen, nicht ekelerregenden sperrigen Gegenständen ist erlaubt, sofern diese Gegenstände ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste untergebracht werden können. Insbesondere können Fahrräder, Rollstühle oder Kinderwägen nur nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes transportiert werden.

Bitte beachten Sie, dass bei unseren historischen Fahrzeugen kein Zustieg auf Bahnsteigniveau möglich ist und dass diese Fahrzeuge nicht mit ausreichend breiten Türen und Gängen ausgestattet sind. Im Zweifel nehmen Sie bitte rechtzeitig vor Antritt der Fahrt mit dem Veranstalter Kontakt auf, um nach Möglichkeit eine individuelle Lösung zu finden.

20. Gültigkeit der Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen nicht berührt.

21. Anzuwendendes Recht

Für unsere Beförderungsverträge gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krems, sofern sich nicht im Einzelfall aus Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes ein anderer Gerichtsstand ergibt.

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